15. September 2006
Lebensversicherer sollen Gewinnbeteiligung an Kunden zahlen
Ein neuer Entwurf des Versicherungsvertragsgesetzes sieht ab 2008 eine Beteiligung der Lebensversicherten, an den stillen Reserven des Anbieters vor. Aufgrund der schwammigen Gesetzeslage warnen Experten vor einer Prozesswelle seitens der Verbraucher.
Versicherte sollen zukünftig gegen Ende ihres Vertrages, zu 50 Prozent an den überschüssigen Einnahmen ihres Lebensversicherers beteiligt werden. Ursprünglich sah der Entwurf des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Ausschüttung alle zwei Jahre vor. Das Gesetz soll ab 2008 in Kraft treten, jedoch nicht rückwirkend gelten. Somit sollen Verbraucher an überschüssigen Vermögenswerten, welche ab 2008 entstehen, beteiligt werden.
Versicherer sind von dem Gesetzesentwurf nicht begeistert, und haben diesen in der Vergangenheit sehr oft kritisiert. Die Unternehmen warnen, dass unter diesen Bedingungen keine Garantien mehr geboten werden können. Da dies indirekt auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen wird, wurde der ursprüngliche Entwurf des VVG wieder fallen gelassen. In diesem sollten Lebensversicherer die Hälfte der stillen Reserven, unabhängig von der Kapitalmarktentwicklung, dem Kunden gutschreiben.
Mangels Flexibilität an der Börse, würde man auf den Verlusten sitzen bleiben, wurde seitens der Versicherer argumentiert. Außerdem würden aufgrund der kurzen Anlagezeit, welche somit für die Unternehmen nur noch möglich wäre, die Gewinne geschmälert. Diese Kosten müssten im Endeffekt ebenfalls auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen werden.
In der Praxis wird die neue Regelung kaum umsetzbar sein. Gesetzlich könnten die Versicherer am Vertragsende auch unter der 50-Prozent-Marke bleiben. Sie müssen lediglich nachweisen, dass die Gutschrift im Sinne des Bundesverfassungsgerichtes noch "angemessen" ist.
Vom Verbraucher kann jedoch nicht überprüft werden, ob die Ausschüttung "angemessen" ist oder nicht. Die Transparenz zur Berechnung der Gewinnbeteiligung fehlt. Im Falle einer Klagewelle werden höchstwahrscheinlich auch Richter mit der Lage überfordert sein, da bilanztechnisch geprüft werden müsste, ob seitens des Kunden ein Anspruch besteht.